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   AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10   

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https://dejure.org/2011,9981
AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10 (https://dejure.org/2011,9981)
AG Kehl, Entscheidung vom 09.09.2011 - 4 C 798/10 (https://dejure.org/2011,9981)
AG Kehl, Entscheidung vom 09. September 2011 - 4 C 798/10 (https://dejure.org/2011,9981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Geeignete Schätzungsgrundlage für ersatzfähige Mietwagenkosten; Ersatzfähigkeit einer erhöhten anwaltlichen Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Tätigkeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Anwaltsgebühren - Erstattungsanspruch nach Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7; VVG § 115; BGB § 249
    Geltendgemachte Mietwagenkosten i.R.e. Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall müssen erforderlich sein; Geltendmachung von Mietwagenkosten i.R.d. Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Auch ist eine Rechnungsstellung nicht grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung (BGH NJW 2011, 2509).

    Die fehlende Zahlungspflicht der Klägerin bzw. der bei ihr (noch) nicht eingetretene Schaden muss vielmehr auch der Beklagten dergestalt zugute kommen, dass die Klägerin von ihr lediglich Freistellung von der Anwaltsvergütung, nicht jedoch unmittelbar Zahlung verlangen kann (vgl. OLG München, NZV 2007/211f.; LG München, Urteil vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09, Beck online, nachfolgend BGH NJW 2011, 2509).

  • LG München I, 24.02.2010 - 9 S 16724/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Verfolgung mehrerer presserechtlicher Ansprüche gegen

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Die fehlende Zahlungspflicht der Klägerin bzw. der bei ihr (noch) nicht eingetretene Schaden muss vielmehr auch der Beklagten dergestalt zugute kommen, dass die Klägerin von ihr lediglich Freistellung von der Anwaltsvergütung, nicht jedoch unmittelbar Zahlung verlangen kann (vgl. OLG München, NZV 2007/211f.; LG München, Urteil vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09, Beck online, nachfolgend BGH NJW 2011, 2509).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Hiervon umfasst sind auch die erforderlich gewordenen(!) Rechtsverfolgungskosten (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1065 f).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Bei der Abwicklung eines "durchschnittlichen" bzw. "normalen" Verkehrsunfalls ist damit auch nur eine 1, 3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, Juris Rn. 6 a.a.O. Rn. 7).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit, für die die Klägerin die Beweislast trägt (BGH NJW 2010, 1445).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2008, 1519).
  • LG Ansbach, 11.11.2010 - 1 S 1324/09

    Ersatzfähige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Frauenhofer-Liste als

    Auszug aus AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 798/10
    20%-Aufschlag als Schätzgrundlage (so LG Ansbach, NZV 2011, 132) generell vorzugswürdig ist, worauf allerdings die durchgeführte Beweisaufnahme - wie auszuführen ist - hindeutet.
  • AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 59/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 als

    Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen im vorliegenden Rechtsstreit und von Gutachten in weiteren Verfahren (vgl. beispielsweise AG Kehl, NZV 2011, 251 ff; AG Kehl, Urteil vom 09.09.2011, Az.: 4 C 798/10) hat das Gericht keine Zweifel, dass sich die tatsächlich verfügbaren Tarife auch für kurzfristige Anmietungen im Postleitzahlengebiet 776 im Bereich der Fraunhofer-Liste bewegen und weit unter den Angaben der Schwacke-Liste liegen (so auch LG Ansbach, a.a.O. mit ausführlicher Begründung).

    Die Klägerin kann keine Freistellung (BGH NJW 2011, 2509; AG Kehl, Az.: 4 C 798/10, Urteil vom 09.09.2011, Juris) von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

  • AG Kehl, 23.09.2011 - 5 C 199/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schätzgrundlage für ersatzfähige

    Diese haben in anderen Fällen ergeben, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen, für die jeweilige Entscheidung maßgeblichen Preise nicht der tatsächlichen Marktlage entsprechen (dazu AG Kehl NZV 2011, 251 sowie Urteile vom 09.09.2011, Az. 4 C 798/10 und 4 C 59/11, beide bei juris.de veröffentlicht).

    Im Gegenteil haben bereits konkrete sachverständige Untersuchungen in anderen Fällen ergeben, dass sich die tatsächlich verfügbaren Tarife im hier maßgeblichen Postleitzahlenbereich im Bereich des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bewegen (dazu AG Kehl NZV 2011, 251 sowie Urteile vom 09.09.2011, Az. 4 C 798/10 und 4 C 59/11, beide bei juris.de veröffentlicht).

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